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Ferienvermietung

 

 

Wer sein Haus in Italien nur zeitweise selber nutzt, versucht häufig gerne den anfallenden Kosten für die Immobilie durch normale Vermietung oder Ferienvermietungen entgegenzuwirken. Hierbei ist folgendes zu beachten:

 

Ferien-Vermietung in Italien

Normalerweise ist eine solche Vermietung ohne weiteres zulässig. Sie ist jedoch bei der Gemeinde anzuzeigen und die daraus resultierenden Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung (IRPEF) zu versteuern.

 

Zunehmend versuchen die italienischen Finanzbehörden solche Ferienvermietungen als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen. Abgrenzungskriterien sind dabei die Häufigkeit der Vermietung, die Intensität der Werbung, das Angebot zusätzlicher Leistungen (z.B. Frühstück, Mahlzeiten, Reiseführungen, Kurse etc.). Nehmen Sie die Einstufung als Gewerbebetrieb nicht ungeprüft hin, denn sie ist mit erheblichem Aufwand und Nachteilen verbunden.

 

Registrierung von Mietverträgen

Im Falle einer langfristigen Vermietung muss der Mietvertrag öffentlich registriert werden und es sind die (sehr restriktiven) Gesetzesvorschriften zum Mietrecht in Italien zu beachten.

 

Steuern auf Mieteinkünfte

Der erzielte Mietzins bei der Vermietung einer Immobilie muß in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden und im Rahmen der Einkommensteuer ( IRPEF) versteuert werden.
Da die Mietverträge zwingend registriert sein müssen, ist jährlich eine Registersteuer auf die Miete zu zahlen, die 2% der Jahresmiete beträgt. Diese Steuer ist je zur Hälfte vom Mieter und vom Vermieter zu zahlen, wobei beide Parteien gegenseitig für die Steuerzahlung haften.

 

Vermietungsverträge mit Vermietungsagenturen und Reiseveranstaltern
Zahlreiche Vermietungsagenturen (z.B. Cuendet, Novasol, ABV etc. ) bieten den Vermietern von Ferienwohnungen Hilfe bei deren Vermietung an. Für den Vermieter hat dies den Vorteil, daß ihn Kunden über die große Vermittlungsorgansisation zugeführt werden.
Zu bedenken ist dabei jedoch, daß manche Vermittler von ihrer starken Marktposition rücksichtslos Gebrauch machen und teilweise - zum Nachteil des Vermieters - völlig unausgewogene Vermittlungsverträge vorliegen.
Prüfen Sie als Vermieter derartige Vertragsverhältnisse genau und achten Sie u.a. auf folgende Punkte:

 

  • die Vermittlungsverträge sollten in jedem Fall auch in deutscher Sprache abgefasst sein, damit sie    den Inhalt genau überprüfen können.
  • achten Sie darauf, ob der Vermittler gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auftritt oder im        Namen des Vermieters. Ist letzteres der Fall, kann dies bedeuten, daß der Vermieter sich zu Ihrem    Nachteil seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Reisevermittler entziehen will.
  • Überprüfen Sie Storno-Regelungen. Unangemessen sind sicherlich Vereinbarungen, nach denen    zwar der Vermittler etwaige Anzahlungen behalten kann, der Vermieter jedoch auch bei relativ    kurzfristigen Stornierungen nichts erhält.
  • Bedenken Sie, daß die Vereinbarung von Gerichtsständen im Ausland und die Vereinbarung ausländischen Rechts für Sie nur nachteilig sein kann. Krotesk sind solche Vereinbarungen wenn Ihre Vertragspartner sogar eine Niederlassung in Deutschland unterhält. Dann gibt es keinerlei Rechtfertigung, Auseinandersetzungen in Großbrittanien, Dänemark oder Italien zu führen.

 

Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft beraten wir Sie gerne über die Fallstricke, die gerade in diesem Bereich leider häufig sind und helfen Ihnen mit seriösen Kontakten und Adressen.

 

Wir benennen Ihnen auch gerne Anwaltskanzleien, die sich auf den Einzug von Forderungen aus Ferienvermietungen und auf deutsch-italienisches Reisevertragsrecht spezialisiert haben